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„Stille Tage“ an Ostern für die Gastronomie

Landshut - pm (13.04.2022) Alle Betreiber von Gaststätten, Restaurants, Bistros, Diskotheken, Pubs, Bars und sonstigen Gewerben mit öffentlichen Veranstaltungen werden darauf hingewiesen, dass gemäß dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) an den nachfolgend genannten Tagen Einschränkungen gelten:

Am Gründonnerstag, 14. April, von 2 bis 24 Uhr, und am Karsamstag, 16. April, von 0 bis 24 Uhr, sind Tanz und Unterhaltungsmusik verboten. Erlaubt ist lediglich leise Hintergrundmusik, die dem ernsten Charakter des Tages entspricht, beispielsweise klassische Musik, Blues.

Am Karfreitag, 15. April, gilt von 0 bis 24 Uhr ein absolutes Verbot von Tanz, Musik und Sportveranstaltungen. Fitnessstudios dürfen am Gründonnerstag und Karsamstag nur leise Hintergrundmusik spielen. Das bedeutet, dass keine Kurse wie beispielsweise „Spinning“ durchgeführt werden dürfen. Das Offenhalten von Fitnessstudios ist am Karfreitag zwar erlaubt, allerdings ohne ein Begleitprogramm oder Musik.

Andere Vergnügungsstätten, wie beispielsweise Spielhallen, Wettannahmestellen, Sexkinos dürfen an den genannten Tagen nicht geöffnet sein. An den drei Tagen dürfen auch in Gaststätten keine Spielgeräte betrieben werden. Es ist mit Kontrollen zu rechnen.

Bernhard Schindler Wolfgang Bosbach

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