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Welche Regeln gelten zum Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Landshut - pm (22.01.2025) Im Frühjahr steht für viele Grundstückseigentümer das Thema Gartenpflege auf der Erledigungsliste. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei vor allem auf Bäumen, Sträuchern und Hecken liegen. In manchen Fällen ragen diese in Straßen oder Gehwege hinein und können so den Verkehr oder Fußgänger und Radfahrer behindern. Eingewachsene Straßenschilder schränken womöglich sogar die Verkehrssicherheit ein.

Die Stadt bittet deshalb alle Garten- und Hausbesitzer ihre Bäume, Hecken und Sträucher – sofern erforderlich – zurückzuschneiden. Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 Meter einzuhalten, bei einer Straße gelten 4,50 Meter als Richtwert. Baumkronen sind eigenverantwortlich auf morsche, abgestorbene oder bereits abgebrochene Äste zu kontrollieren. Diese müssen im Anschluss fachgerecht entfernt werden, damit sie nicht zur Gefahr für Verkehrsteilnehmer werden, falls sie auf Straßen oder Gehwege fallen. Ebenfalls zu entfernen sind wild wuchernde Pflanzen und Wurzeln, da sie die Asphaltdecke beschädigen könnten. Die Regelungen gelten auch für unbebaute Grundstücke.

Auf Grund der Vogelschutzzeit, die ab 1. März beginnt und bis 30. September dauert, gilt für den Rückschnitt eine Frist bis Ende Februar. Innerhalb der Vogelschutzzeit sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Sollten dennoch Gehölzarbeiten innerhalb der Schutzzeit nötig sein, können Grundstückseigentümer diese mit der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Landshut telefonisch unter 0871 881486 abstimmen.

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