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31. März Termin für Ausgleichsabgabe: Kommt Behinderten und ihren Arbeitgebern zugute!

Landshut – pm (18.03.2020) Auch heuer ist wieder der 31. März Stichtag. Bis zu diesem Datum müssen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe entrichten, eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Die Ausgleichsabgabe fällt für alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen an, wenn sie die Beschäftigungsquote von 5 % für behinderte Menschen nicht erfüllen.

Die Ausgleichsabgabe beträgt zwischen 125 EUR und 320 EUR pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Staffelbeträge ab dem Veranlagungsjahr 2016 erhöht haben.

Arbeitgeber sollten zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit klären, ob sie ihre Beschäfti-gungspflicht erfüllen. Ist dies nicht der Fall und fällt daher eine Ausgleichsabgabe an, berechnen die Arbeitgeber deren Höhe selbst (Selbstveranlagung) und zahlen sie bis 31. März an das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Inklusionsamt (Konto bei der Bayer. Landesbank München, IBAN: DE57 7005 0000 0401 1903 15, BIC: BYLADEMMXXX).

Die Frist sollte unbedingt eingehalten werden, da sonst das Inklusionsamt Säumniszuschläge erheben muss.

Der Leiter des Inklusionsamtes*) beim ZBFS in Landshut, Herr Adolf Lang, wirbt bei den Arbeitgebern um Verständnis für die Abgabe: „Sie dient dem Inklusionsamt beim ZBFS nämlich dazu, anderen Arbeitgebern im Ausgleich finanzielle Förderung zu gewähren, wenn Sie sich bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen engagieren und dadurch im Einzelfall auch finanziell belastet werden.“ Eine solche finanzielle Belastung ist durchaus nicht die Regel bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, weil viele genauso die Leistung wie ihre nicht behinderten Kollegen erbringen. Lang wünscht sich daher, dass sich noch mehr Arbeitgeber als bisher zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entschließen: „Sie leisten dadurch einen Beitrag zur beruflichen Inklusion der betroffenen Menschen und brauchen zugleich weniger oder keine Ausgleichsabgabe mehr zu bezahlen.“

Weiterhin, so Lang, könne ein Arbeitgeber die Höhe der fälligen Ausgleichsabgabe auch durch Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen mindern: Die Abgabe reduziert sich um 50 % der von der Werkstätte im Jahr 2019 erbrachten Arbeitsleistung.

Für die Beantwortung von weiteren Fragen stehen die Mitarbeiter der zuständigen Agentur für Arbeit und die Mitarbeiter des Inklusionsamtes für die Region Niederbayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Landshut zur Verfügung Tel. 08 71 8 29-01, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

*) Hinweis: In Bayern nimmt das Inklusionsamt die Aufgaben des Integrationsamtes wahr.

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