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Regeln für E-Scooter: Fußgängerzone ist tabu

Fußgängerzone

Der Zusatz „Fahrrad frei“ in der Fußgängerzone gilt nur für Fahrräder. Es erlaubt keine Durchfahrt für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge. - Foto: Stadt Landshut

Landshut - pm (21.10.2024) In jüngster Zeit gab es vermehrt Unsicherheiten, welche Regelungen für E-Scooter im Straßenverkehr gelten. Grundsätzlich haben E-Scooter Radwege und Radfahrstreifen zu benutzen. Sind diese nicht vorhanden, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Das Fahren mit E-Scootern in Fußgängerzonen ist gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt.

Das Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ (mit dem Fahrradsymbol) bei Fußwegen und Fußgängerzonen gilt nur für Fahrräder. Es erlaubt keine Durchfahrt für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge.

Diese Regelung gilt bundesweit, da Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeug gelten. Daher kann das Fahren in einer Fußgängerzone mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro belegt werden. Bei Behinderungen oder Gefährdungen kann das Bußgeld auch höher ausfallen. Zur Freigabe von E-Scootern wurde ein neues Zusatzzeichen eingeführt: die Darstellung eines kleinen Rollers mit einem Stromkabel. Nur wenn dieses angebracht ist, darf mit einem E-Scooter auch auf dem Gehweg oder in der entsprechenden Fußgängerzone gefahren werden. Dieses Zusatzzeichen wurde in Landshut aber nicht angebracht. Das Fahren mit E-Scootern in der Fußgängerzone, auf Fußgängerwegen und Gehwegen ist also nicht erlaubt.

Bei Einbahnstraßen gilt: Sind diese für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben, dürfen sie auch mit Elektrokleinstfahrzeugen in beide Richtungen befahren werden.

Ebenfalls zu beachten ist, dass es untersagt ist, auf einem E-Scooter zu zweit zu fahren.

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